Häufige Fragen


Was ist im Todesfall zu tun?

Einige unverbindliche Hilfen (‚Checklisten’) im Todesfall finden Sie hier:

www.chur.ch
www.sprechzimmer.ch 
www.bestatter.ch

www.kathkgchur.ch
www.chur-reformiert.ch

Anordnungen für den Todesfall

Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden am Wohnsitz/Sterbeort des Verstorbenen.
 

Was gibt es Rechtliches zu beachten?

Leitfaden
Übernahme Bestattungskosten bei Erbausschlagung
Müssen wir die Rechnung bei Erbausschlagung trotzdem bezahlen?



Wie finde/wähle ich einen Bestatter?

Dem Schweizerischen Verband der Bestattungsdienste angeschlossene Bestatter in

Ihrer Nähe finden Sie hier:

www.bestatter.ch
oder im Telefonbuch

www.weisseseiten.ch


Wer trägt die Bestattungskosten?

Grundsätzlich haftet der Auftraggeber für die Bezahlung der Bestattungskosten. Dies gilt auch im Fall, dass eine mögliche Erbschaft ausgeschlagen wird/werden soll.
Erteilen Sie den Kremationsauftrag in Vertretung eines Dritten, achten Sie darauf, eine (schriftliche) Vollmacht zu besitzen. Andernfalls gelten Sie als Auftraggeber, mit den entsprechenden Verpflichtungen.

Einzelne Gemeinden übernehmen einen Teil der Bestattungskosten für verstorbene Einwohner. Näheres hierzu erfahren Sie beim Bestattungsamt der betreffenden Gemeinde.

Stadt Chur: Beachten Sie, dass seit dem 1. Januar 2013 die Stadt Chur für verstorbene Einwohner die Kremationskosten nicht mehr übernimmt. Die Rechnungsstellung erfolgt daher in diesen Fällen direkt an die Angehörigen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Stadt Chur.


Wo darf die Asche von Verstorbenen beigesetzt werden?
 
In der Schweiz gilt die Kremation neben der Erdbestattung als gleichwertige Bestattungsform. Das heisst, mit der Kremation gilt die Bestattung als abgeschlossen und die Asche darf ohne behördliche Bewilligung von den Angehörigen zu Hause aufbewahrt, im eigenen Garten beigesetzt oder in der Natur ausgestreut werden (die Aschen werden dafür im Krematorium Chur standardmässig maschinell zerkleinert). Dies im Unterschied zu einigen Ländern (Deutschland z.B.) in denen auch bei einer Kremation im Anschluss zwingend eine Beisetzung der Urne auf einem Friedhof stattfinden muss.

Beachten Sie bitte dennoch allfällige kantonale Vorschriften betreffend Ausbringung in der Natur. So wird meist ein Ausstreuen in fliessende oder stehende Gewässer untersagt und bei Erdbeisetzungen ist eine verrottende Urne zu verwenden.

Bei Ausfuhr der Urne ins Ausland verlangen Sie bei der Betriebsleitung eine Kremationsbestätigung. Diese enthält Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum sowie Kremationsdatum des Verstorbenen. Bei Transport der Urne auf einem Flug im Gepäck, bzw. Handgepäck, empfiehlt es sich vorab die entsprechende Airline zu kontaktieren, ob spezielle Vorschriften zu beachten sind.