Informationen für Bestatter und Gemeinden
Freigabe der Leiche zur Kremation / Erdbestattung
Um eine Kremation durchführen zu können, muss eine korrekte Freigabe mit entsprechendem ärztlichen Todesschein vorliegen. Korrekt ist die Freigabe unzweifelhaft bei natürlichem Todesfall. Bei unklarem oder unnatürlichem Todesfall und damit erfolgter Information an die Polizei kann lediglich der zuständige Bezirksarzt, der Untersuchungsrichter oder die Pathologie des Kantonsspitals Graubünden nach Abschluss aller nötigen Untersuchungen eine Freigabe erteilen. Alle anderen Freigaben sind unzulässig.
Die Bestatter sind angehalten, bei Anmeldung / Anlieferung des Verstorbenen für die Vollständigkeit der Unterlagen zu sorgen. Ohne vollständig ausgefüllten Auftrag und korrektem Todesschein wird die Kremation nicht durchgeführt. Für sich durch fehlende oder unvollständige Unterlagen ergebende Verzögerungen lehnt der Feuerbestattungsverein jegliche Haftung ab. Dies ist besonders zu beachten, wenn die Bestatter mit den Angehörigen bereits die Abdankung terminiert und diese entsprechende Dispositionen getroffen haben.
Auftragserteilung zur Kremation
Die Auftragserteilung erfolgt durch die Angehörigen, bzw. die zuständige Behörde (vgl. Leitfaden, Ziff. 3, lit. B.c; S. 10ff). Bitte beachten Sie, dass der Auftragserteilende persönlich für die Übernahme der Kremationskosten haftet (ausgenommen bei Vorliegen einer gültigen Vollmacht durch die zur Auftragserteilung befugten Personen. Die Vollmacht ist zwingend dem Auftrag beizulegen). Die durch den Feuerbestattungsverein Chur verrechneten Kosten sind damit nicht Bestandteil einer Erbschaft.
Es empfiehlt sich für die Bestatter, die Hinterbliebenen entsprechend zu informieren und gegebenenfalls für die von ihnen erbrachten Dienstleistungen ähnliche Regelungen zu treffen.
Berufsbeistandschaften / KESB
Beistandschaften erlöschen mit dem Tod. I.d.R. sind damit die entsprechenden Behörden keine Rechnungsempfänger für die Bestattungskosten. Erfahrungsgemäss ist dieser Umstand vielen Angehörigen nicht bekannt. Falls die Angehörigen eine Berufsbeistandschaft / KESB als Rechnungsadresse angeben, sind sie auf den Grundsatz hinzuweisen und es ist allenfalls mit der Behörde vorgängig abzuklären, ob diese auch tatsächlich die Kosten übernimmt.
Wir bitten dies beim Ausstellen des Kremationsauftrags zu beachten.
Begleitete Kremationen – d.h. Begleitung des Sargs durch Angehörige bis zur Ofeneinfuhr – werden grundsätzlich und ab sofort nicht mehr angeboten. Auch zur Durchführung religiöser Rituale wird hierbei keine Ausnahme gemacht.